SATZUNG

des

TURNERBUND 1911 BAD DÜRRHEIM e.V.

 

eingetragen im Vereinsregister

des Amtsgerichtes

Freiburg

VR 600515

 

Stand: April 2021

Satzung- Stand 2021

 

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen: Turnerbund 1911 Bad Dürrheim e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Dürrheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen einzutragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes e.V. und seiner Untergliederungen.
  4. Der Verein betreibt Sport, Spiel und Erziehung, aufbauend auf dem Turnen als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des Deutschen Turnerbundes. Dazu gehören insbesondere die
  5. a) Durchführung von Übungsstunden und Wettkämpfen.
  6. b) Ausbildung von Übungsleitern und Turnwarten,
  7. c) Erziehung von Kindern und Jugendlichen zum sportlichen Verhalten und zu geselliger Gemeinschaft, sowie Förderung des Strebens nach sportlicher Leistung als Mittel zur Persönlichkeitsbildung,
  8. d) Veranstaltungen, die den sportlichen Zwecken dienen.

 

§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die vorläufige Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Eintrittserklärung eingeleitet. Bei Minderjährigen ist dazu die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Wird innerhalb eines Vierteljahres kein Einspruch durch den Vorstand oder Sportrat erhoben, dann geht die vorläufige Mitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft über.
  2. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
  4. a)  Tod
  5. b)  Freiwilligen Austritt
  6. c)  Ausschluss
  7. d)  Erlöschen des Vereins.
  8. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Von der Kündigung muss der Vorstand in schriftlicher Form benachrichtigt werden.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung vom Sportrat mit 2/3 seiner Mitglieder beschlossen werden, wenn das Mitglied
  10. a) vorsätzlich gegen Zweck und Ordnung des Vereins verstoßen hat,
  11. b) die Bürgerrechte verliert,
  12. c) das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt.

      Mit dem Ausschluss erlischt nicht die Pflicht zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, die zuvor fällig waren. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines            Monats nach Bekanntgabe ein schriftlicher Einspruch erhoben werden, über den die nächste Hauptversammlung entscheidet. Die Einlegung des                  Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Sportrats mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder an Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte. Sie sind beitragsfrei.

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle vorläufigen und ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, üben das volle Stimmrecht aus.
  2. Mit Beginn der vorläufigen Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung und die zusätzlichen Ordnungen.
  3. Der Turnerbund 1911 Bad Dürrheim e.V. erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  4. Für bestimmte Leistungen können durch die Hauptversammlung Sonderbeiträge beschlossen werden. Bleiben diese auf einzelne Abteilungen beschränkt, genügt ein Beschluss der Mitglieder dieser Abteilung und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes.

 

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turnerbund 1911 e.V. mit Sitz in Bad Dürrheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein begünstigt niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportrates können als pauschale Ersatz neben den nachgewiesenen Aufwendungen maximal den Betrag nach §3 Nr. 26 a EstG erhalten.
  4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus den Mitteln des Vereins.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Dürrheim zur treuhänderischen Verwahrung. Diese muss es dem Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung übertragen, es für turnerische Aufgaben im Sinne des § 1, Absatz 4, zu verwenden. Kommt ein solcher Verein innerhalb von drei Jahren nicht zustande, ist das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Die Übertragung an eine turnerische Körperschaft setzt voraus, dass es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt, die das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet. Jeglicher Beschluss über die Verwendung des Vermögens wird ausdrücklich von der Zustimmung des für den Sitz des Turnerbundes 1911 Bad Dürrheim e.V. örtlich zuständigen Finanzamts abhängig gemacht und darf erst nach Einholung dieser Zustimmung vollzogen werden

 

§5 Vereinsorgane

       Der Verein hat folgende Organe:

  1. a)    Hauptversammlung
  2. b)    Sportrat
  3. c)    Vorstand

 

§6 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Turnerbundes 1911 Bad Dürrheim e. V. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder muss jährlich einmal innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand oder einem seiner Stellvertreter. Sie ist rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Wochen vor dem Termin mit der vorläufigen Tagesordnung öffentlich im Amtsblatt der Stadt Bad Dürrheim, per Email-Newsletter, im Schaukasten des Vereins (Hauswand Friedrichstraße 14, 78073 Bad Dürrheim) und auf der Homepage des Vereins (www.tb-badduerrheim.de) bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorzulegen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  3. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. a) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
  5. b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  6. c) Entlastung des Vorstands und des Sportrats
  7. d) Wahl des Vorstands
  8. e) Wahl der Mitglieder des Sportrats
  9. f) Wahl der Rechnungsprüfer
  10. g) Genehmigung des Haushaltsplans
  11. h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
  12. i) Änderung der Satzung.
  13. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Vertretung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  14. Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt), sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Beschluss der Hauptversammlung muss geheim abgestimmt werden.
  15. Der Sportrat hat die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb eines Monats ein­berufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

§7 Sportrat

  1. Dem Sportrat gehören an:
  2. a) der Vorstand
  3. b) ein Vertreter für das allgemeine Turnen männlich
  4. c) ein Vertreter für das allgemeine Turnen weiblich
  5. d) ein Vertreter für das Kunstturnen
  6. e) ein Vertreter für die Leichtathletik
  7. f) ein Vertreter für das Volleyballspiel
  8. g) ein Vertreter der Jugend
  9. h) ein Beauftragter für Organisation
  10. i) die Beisitzer im Sportrat (deren Zahl nicht mehr als 1/3 der übrigen Mitglieder betragen darf).
  11. Dem Sportrat obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung oder des Vorstandes gehören.
  12. Der Sportrat tritt nach Bedarf mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung eines der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  13. Zu den Sitzungen des Sportrates können im Einzelfall auch Personen mit beratender Stimme zugezogen werden, die dem Sportrat nicht angehören. Der Sportrat kann für besondere Aufgaben besondere Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im einzelnen festlegen.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand:
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

     und dem erweiterten Vorstand:

  • dem Schriftführer  
  • dem Kassenwart
  • dem Sportkoordinator männlich
  • dem Sportkoordinator weiblich
  • dem Pressewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- und Wiederwahl. Zur Einführung des rollierenden Systems scheidet jährlich die Hälfte aller Vorstandsmitglieder aus.

  1. Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung eines der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Er erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Hauptversammlung und des Sportrats vor und führt deren Beschlüsse durch.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
  3. Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB wird durch die Vorsitzenden ausgeübt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt; sie sind dabei an die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Sportrates oder des Vorstandes gebunden.
  4. Die Geschäftsbereiche des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden werden durch den Vorstand in einem Organisationsplan festgelegt.

 

§9 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Kassenwart erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten und hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung sowie den Kassenabschluss mit einer Darlegung des Vermögens und der Verbindlichkeiten für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Er hat für das folgende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der im Benehmen mit dem Vorstand abgestimmt werden muss.
  3. Die Kasse ist jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht der Hauptversammlung vorzulegen. Bei Ausfall eines Kassenprüfers ist vom Vorstand ein Ersatzmann zu stellen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen, von deren Ergebnis er zu unterrichten ist.

  

§10 Datenschutz

  1. Der Verein verfügt über eine Datenschutzordnung, in der Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird durch den Sportrat beschlossen und auf der Homepage veröffentlicht. Eine Einsichtnahme ist in der Geschäftsstelle möglich. 

 

§11 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern oder Dritten für die bei Übungsstunden, Wettkämpfen, Veranstaltungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die Sportunfallversicherung bleibt dadurch unberührt.
  2. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums oder der in seiner Obhut befindlichen Gegenstände ist voller Schadensersatz zu leisten.

 

§12 Satzungsänderung

        Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlußfassung muß mit einer 2/3-Mehrheit der gültig                  abgegebenen Stimmen erfolgen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

 

§13 Auflösung

        Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾  der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird durch zu bestellende                    Liquidatoren ausgeführt. (siehe hierzu auch § 4, Abs. 5).

 

§14 Inkrafttreten

       Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Letzte Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung im April 2021                   vorgenommen.

 

 

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